Sparpotenzial ausschöpfen: Förderungen effektiv nutzen!

Neu zum 01.01.2024: Steuerliche Förderung und energetische Sanierung BEG-EM.
Neu zum 20.02.2024: Förderprogramme des Bundesbauministeriums starten wieder.

Neue Förderbedingungen für die BEG EM zum 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gilt die neue Förderrichtlinie für die BEG EM. Die ausführliche im Bundesanzeiger veröffentliche Förderrichtlinie finden Sie hier.

Alle Informationen zur neuen BEG-Richtlinie sowohl zu den Einzelmaßnahmen (BEG EM) als auch der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) sind hier veröffentlicht.

Für die energetische Sanierung der Gebäudehülle z. B. mit neuen Fenstern ergeben sich folgende Änderungen:

  • Auch künftig gibt es bis zu 20 % Investitionszuschuss für Effizienzmaßnahmen z. B. der Gebäudehülle (15 % Grundförderung plus ggf. 5 % iSFP-Bonus bei Vorliegen eines im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplans)
  • Die Förderung für die Effizienzmaßnahmen (u. a. Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) ist wie bisher beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
  • Auch hier gelten energetische Mindeststandards z. B. für das Fenster besser 0,95 W/m²K.
  • Für energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze bei Wohngebäuden der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird.
  • Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Nichtwohngebäuden für energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

WICHTIG: Neues Antragsverfahren:

Neu zum 1. Januar 2024 ist, dass mit der Antragstellung bei der BAFA bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen sein muss unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage. Mögliche Bauherren müssen sich daher vorher konkret für ein Sanierungsangebot sowohl im Umfang als auch bezüglich eines Termins verbindlich entschieden haben. Erst dann kann die Förderung beantragt werden!

TIPP
Viele Mitglieder des VFF bieten das vereinfachte Antragsverfahren im Rahmen des VFF Fördermittel-Service an. Ein weiterer externer Energieeffizienz-Experte wird dann nicht benötigt. Sie können den Lieferungs- oder Leistungsvertrag und den Förderantrag so direkt abstimmen. Eine Auswahl an Firmen finden Sie hier.

Finanzielle Unterstützung für Bau- und Sanierungsprojekte

Antragsteller können zusätzlich zur Förderung einen Ergänzungskredit bei einem Finanzinstitut (Hausbank) ihrer Wahl beantragen. Es gelten folgende Konditionen:

  • Kreditsumme 120.000 Euro pro Wohneinheit
  • Zinsvergünstigung 2,5 % bei 30 Jahren Laufzeit
  • Zinsbindungsfrist max. 10 Jahre
  • Nach Ablauf der Zinsbindung erfolgt ein Prolongationsangebot der KfW ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln

Voraussetzung ist die Vorlage eines Zuwendungsbescheids für die Effizienzmaßnahmen durch die BAFA.

Damit für die selbstgenutzte Wohneinheit der zinsverbilligte Ergänzungskredit in Anspruch genommen werden kann, muss ein Jahreshaushaltseinkommen von unter 90.000 Euro nachgewiesen werden. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt, d. h. für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

Zum Haushalt zählen alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Zum 28.07.2022 wurden weitere Änderungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) umgesetzt.  Die neue Eingangsförderstufe bei der Effizienz-Sanierung ist nunmehr das EH 85 (der EH 100-Standard entfällt, auch das entsprechende Programm „Erneuerbare Energien – Standard“). Anträge auf Komplettsanierungen sind bei der staatlichen Förderbank KfW zu stellen.

Alle Informationen zur neuen BEG-Richtlinie sowohl zu Einzelmaßnahmen (BEG EM) als auch zur Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) sind hier veröffentlicht.

Zur fachtechnisch richtigen Begleitung und Stellung des Förderantrags ist ein Energieeffizienzexperte (EEE) hinzuzuziehen. Als EEE qualifizieren sich alle Experten, die in der Expertenliste des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de aufgeführt sind.

Neue Förderprogramme starten zum 20. Februar 2024

Bei KFN wird der Endkundenzinssatz für Wohngebäude mit Start 20.02. bei 2,1 % liegen und damit deutlich unter den aktuell marktüblichen Zinsen für Baufinanzierungen. Damit kommt Bauen wieder in finanzierbare Größenordnungen

  • Es sind Kreditsummen bis zu 100.000 Euro (klimafreundliches Wohngebäude) bzw. bis zu 150.000 Euro (klimafreundliches Wohngebäude mit QNG) möglich.
  • Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die spezifische Grenzwerte für die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus unterschreiten und den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten vorweisen.
  • Eine größere Unterstützung gibt es für Gebäude, die zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen. Weitere Infos zum QNG finden Sie hier.
  • Die Förderung erfolgt über zinsverbilligte Kredite zur Errichtung von klimafreundlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen können Anträge über ihre Förderbanken stellen.
  • Anträge können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden

Weitere Informationen – auch die Konditionen für Nicht-Wohngebäude – finden Sie hier:

Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298) | KfW hier.

Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (299) | KfW hier.

Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (498, 499) | KfW hier

Mit diesem Programm unterstützt das BMWSB Menschen, die eine eigene Genossenschaft gründen, um anschließend zu bauen, oder die Genossenschaftsanteile erwerben möchten, mit zinsgünstigen Krediten und einem Tilgungszuschuss. Zum Start liegt der Zinssatz bei 2 – 2,5 %, je nach Laufzeit. Es können Kredite bis zu 100.000 Euro aufgenommen werden. Der Tilgungszuschuss liegt bei 7,5 %.

  • Für das Programm Genossenschaftliches Wohnen werden zinsverbilligter Kredite verausgabt. Zusätzlich wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 7,5 % ermöglicht. Der Höchstsatz liegt je Kreditförderung bei 100.000 Euro. 
  • Die Förderung erfolgt sowohl bei Neugründung als auch bei der Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft.
  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass die erworbenen Genossenschaftsanteile für die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung verwendet werden. Antragsberechtigt sind Privatpersonen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134) | KfW hier.

Damit Menschen möglichst lange in ihrem gewohnten Zuhause wohnen bleiben können, fördert das BMWSB mit dem Programm Altersgerecht Umbauen den barrierefreien Umbau von Wohnungen. Einzelne Maßnahmen werden mit bis zu 2.500 Euro bezuschusst. Wer sein Haus zum Standard „Altersgerechtes Haus“ umbaut, bekommt bis zu 6.250 Euro erstattet.

  • Mit Investitionszuschüssen werden bauliche Maßnahmen in Wohngebäuden, mit denen Barrieren im Wohnungsbestand reduziert werden, gefördert.
  • Zu den typischen Modernisierungsmaßnahmen zählen u. a. das Entfernen von Türschwellen.
  • Für einzelne Maßnahmen vergibt die KfW Zuschüsse in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten (max. 2.500 Euro). Wer sein Haus zum Standard “Altersgerechtes Haus” umbaut, bekommt 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten (max. 6.250 Euro) von der KfW erstattet.
  • Private Bauherrinnen und Bauherren sowie Mieterinnen und Mieter können ihren Förderantrag vor Beginn der Vorhaben im KfW-Zuschussportal online stellen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B) | KfW  | KfW hier

Seit dem 01.07.22 Antragstopp im Zuschuss Einbruchschutz (455-E)

Der Zuschuss wird finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Fördermittel stehen nicht mehr zur Verfügung. Ab sofort können daher keine Anträge mehr für den Investitionszuschuss Einbruchschutz (455-E) gestellt werden. Zugesagte Anträge sind nicht betroffen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Neustart der BEG – Anträge ab dem 22.02.2022 für Sanierungsvorhaben

Mit Wirkung vom 24.01.2022 wurde die BEG wegen der fehlenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln mit einem vorläufigen Antrags- und Zusagestopp belegt. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können ab dem 22.02.2022 bei der KfW wieder neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Für die Erteilung von Finanzierungszusagen zu solchen Anträgen sind jetzt weitere Haushaltsmittel verfügbar. Finanzierungszusagen auf diese neuen Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser zusätzliche Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.

Video-Tutorial Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Aktuell zum 22.02.2022 wieder vollständig möglich

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Video-Tutorial Wohngebäude (BEG WG)

Aktuell zum 22.02.2022 nur Sanierung möglich

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Video-Tutorial Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Aktuell zum 22.02.2022 nur Sanierung möglich

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Info-Flyer „Die neue BEG und weitere Optionen“

Update – angepasste BEG zum 22.02.2022

Alle Fördermöglichkeiten auf einen Blick, mit „Individuellem Sanierungsfahrplan“ (ISFP) und Linksammlung zu allen wichtigen Förderdokumenten.
Alle Fördermöglichkeiten auf einen Blick, mit „Individuellem Sanierungsfahrplan“ (ISFP) und Linksammlung zu allen wichtigen Förderdokumenten.

Fenster sanieren lohnt sich jetzt besonders

Eine Sanierung mit neuen Fenstern ist ein Beitrag zum Klimaschutz und spart Energie und Kosten. Die Maßnahme lohnt sich daher. Ergänzend gibt es steuerliche Förderungen sowie Zuschuss- oder Kreditunterstützungen der BAFA und KfW. Es gibt maßgeschneiderte Förderprogramme für die energetische Sanierung von Gebäuden, beispielsweise für den Einbau wärmeschützender Fenster, Balkon-, Terrassen- und Außentüren oder die Nutzung digitaler Systeme für energetische Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. So können Sie ganz einfach viele tausend Euro sparen.

Aktuell per 01.01.2024: BEG nur in der Sanierung möglich.

Aktuell per 01.01.2024: steuerliche Förderung ist möglich.

Optimieren Sie Ihre Sanierungsförderung mit diesen Angeboten

Die Zuschussförderung über die BAFA für Einzelmaßnahmen wie Fenster beträgt in der Grundförderung 15 %.  Weitere 5 % sind im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans ISFP möglich (in Verbindung der Ausweitung der förderfähigen Kosten von insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit sodann erhöht auf 60.000 Euro pro Wohneinheit). Auch hier gelten energetische Mindeststandards für das Fenster besser 0,95 W/m²K.

Förderfähig ist bei Antragstellung ab dem 01.01.2024 eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet ist. Eine Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümer und Mieter bei der Entscheidung unterstützen, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die Energieberatung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Klimaschutzes.

Höhe der Förderung für einen iSFP bei der BAFA beträgt:

  • 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1.300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern.
  • 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1.700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.
  • Zusätzliche Förderung für WEG: 500 Euro einmalig pro WEG bei Erläuterung der Beratungsergebnisse im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung.

Schon bei Wohngebäuden, die älter als 10 Jahre sind, können Sie von technologieoffenen und erheblichen Steuervergünstigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen profitieren. Direkt in einem Zug für mehrere unterschiedliche Einzelmaßnahmen.

  • Bis zu 200.000 Euro Sanierungskosten pro Objekt können geltend gemacht werden
  • 20 Prozent der Sanierungskosten als direkte Steuerermäßigung
  • Förderbetrag von bis zu 40.000 Euro wird von der Einkommenssteuer abgezogen (verteilt über drei Jahre)​​

Um den 20 Prozent Steuervorteil zu bekommen, müssen bei der Sanierung energetische Mindeststandards für Fenster besser 0,95 W/m²K gem. ESanMV eingehalten werden. Die entsprechende Verordnung finden Sie hier.

Wichtig ist die Fachunternehmerbescheinigung, die auch jedes Unternehmen ausstellen darf, das sich auf die Fenstermontage spezialisiert hat und in diesem Bereich gewerblich tätig ist. Ein Muster der Bescheinigung finden sie hier.

Förderung nach BEG WG und BEG NWG (261/262/263/264, 461/463/464)

Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert. Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (WG) vom 07.12.2021.

Die Programmbestimmungen für die Förderung von energieeffizienten Neubauten (WG und NWG) werden derzeit überarbeitet und sind aktuell nicht förderfähig. Über die Einzelheiten zur künftigen Neubauförderung wahrscheinlich eines EH 40-Standarts zu reduzierten Förderbedingungen wird noch beraten.

Umfassend profitieren mit energetischer Sanierung

Die Schonung von Umwelt und Ressourcen geht uns alle an. Deshalb ist die Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen in Ihrem Wohngebäude nicht nur wegen der attraktiven staatlichen Förderung interessant.

Über Steuervorteile und Investitionszuschüsse hinaus können Sie mit energetischer Sanierung zusätzlich in vielerlei Hinsicht profitieren:

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Aktiver Beitrag
zum Klimaschutz

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Senkung von Energiebedarf und CO2-Ausstoß

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Einsparung
bei Energiekosten

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Mehr Wohnkomfort
und Wohnqualität

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Wertsteigerung und Wertsicherung des Gebäudes

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Bessere Verkauf- und Vermietbarkeit

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Aktiver Beitrag
zum Klimaschutz

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Senkung von Energiebedarf und CO2-Ausstoß

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Einsparung
bei Energiekosten

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Mehr Wohnkomfort
und Wohnqualität

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Wertsteigerung und -sicherung des Gebäudes

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Bessere Verkauf- und Vermietbarkeit

Noch Fragen?

Dann wenden Sie sich einfach gleich hier an unsere Fenster-Experten in Ihrer Nähe
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